„Keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung“
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.14 entschieden, daß die Verschonungsregelungen der § 13a und § 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.06.16 zu treffen.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister: „Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe wird der Gesetzgeber über eine notwendige Neuregelung entscheiden.“
Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Anfang 2015 wird das Bundesministerium der Finanzen die Länder zu einer Besprechung einladen, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu besprechen.
Vergünstigungen sind aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig, wobei die Bundesregierung an der Maximen fest hält: keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und es soll eine verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens erarbeitet werden.
In den betroffenen Fällen ergehen die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig.
Fazit: Große betriebliche und landwirtschaftliche zu vererbende Vermögen werden künftig stärker besteuert. Es bleibt abzuwarten, wie und wo die Grenzen gezogen werden.
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