Vollstreckung im EU-Ausland soll erleichtert werden

Vollstreckung von Titeln im EU-Ausland war bisher so kompliziert, daß viele Gläubiger, selbst wenn sie die Mittel zur Rechtsverfolgung riskieren wollten, davon absahen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das soll sich jetzt ändern.
Aufgrund der EU-Verordnung (1215/2012) wird die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen seit 10.01.15 erleichtert. Die Neuregelung gilt in allen Mitgliedstaaten, mittelbar auch in Dänemark.

Die Umsetzung der Verordnung bringt folgende Neuerungen:
*Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens,
*regelmäßig keine Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels,
*Vollstreckung im EU-Ausland mittels Vorlage einer im Inland ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung, aber
*Anfechtungsmöglichkeiten des Schuldners bei Verstoß gegen „ordre public“.
Dabei ist der Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens der wichtigste Schritt.

Bislang mußten Gläubiger zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung (sog. Exequatur) eines Gerichtes des Mitgliedstaates beantragen, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden sollte. Dieses Verfahren war mit Zeitverlust und zusätzlichen Kosten verbunden. Je nach Mitgliedstaat dauerte es Monate.
Ungeachtet dieser und den anderen Vereinfachungen kann der Schuldner nach wie vor Einwände gegen die Vollstreckung erheben. So kann er insbesondere vorbringen, daß die Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung („ordre public“) im Vollstreckungsstaat verstößt.

Ob die neuen Regelungen also tatsächlich für Gläubiger eine Erleichterung bringen, bleibt abzuwarten.




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