Unverhältnismäßiger Nachbesserungsaufwand

Ein Bauunternehmer ist berechtigt, die Beseitigung eines Mangels zu verweigern, wenn der für ihn damit verbundene Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber erreichbaren Vorteil steht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen in einem Fall, in dem der Unternehmer eine Warmwasserleitung nicht ordnungsgemäß gedämmt hatte. Dadurch entstand ein höherer Energieverbrauch von ca. € 50,- pro Jahr. Die Mängelbeseitigung hätte einen Aufwand von € 44 000,- verursacht. Das Oberlandesgericht hat dem Bauherrn eine Minderung in Höhe von € 2 750,- zugesprochen, aufgeteilt in € 1 000,- technischem Minderwert und € 1750,- merkantilem Minderwert.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die Höhe des Nachbesserungsaufwandes alleine ist nicht entscheidend. Es kommt auf die Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsaufwandes zu dem mit der Nachbesserung erreichbaren Erfolg an.
Quelle: JK Journal




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