Umsatzsteuer und Saunaleistungen

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.14 - BStBl I, S. 1439 - sind Saunaleistungen, die nach dem 30.06.15 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. In der Zwischenzeit hat es unterschiedliche Auffassungen der Jurisprudenz gegeben, wie das in der Praxis zu handhaben ist.

Nun gibt es ein Anwendungschreiben dazu.

Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefaßt und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 ausgeführt werden. Dieses Schreiben - Aktenzeichen GZ III C 2 - S 7243/07/10002-03 - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.




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