Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten, die Reiseveranstalter haben, die Hotelzimmer und Hotelzimmerkontingente anmieten, ist in einem Verfahren vor dem 9. Senat des Finanzgerichts Münster (9 K 1472/13 G) teilweise sanktioniert worden. Es geht dabei um Verfahren, die in § 8 Nr. 1 Buchst d und e GewStG 2002 geregelt sind. Damit hat der Gesetzgeber das Gewerbesteueraufkommen der Kommunen gestärkt, zu Lasten des Mittelstands, der darunter sehr leidet (zur Erläuterung siehe auch NFh vom 05.10.01, Seite 11).

Der Senat hat festgestellt, daß die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen – was regelmäßig der Fall sein dürfte – neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen unterliegen nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde.

Soweit die Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen, erfolgt keine Hinzurechnung.

Die Höhe der Hinzurechnung im konkreten Fall bleibt einem Endurteil vorbehalten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

BTW und DRV fordern nun die Politik auf, den entsprechenden Passus im Gesetz zu ändern, um Schaden von der Branche abzuwenden. Die Tourismusbranche zeigt sich bestätigt, daß das Thema gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Hotelzimmeranmietung durch Reiseveranstalter auf politischer Ebene gelöst werden muß. „Der Knackpunkt bleibt das Gesetz als solches, wenn es auch aus Sicht der Richter die Interpretation zuläßt, daß die Kosten für die an die Urlauber verkauften Hotelleistungen der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden können“, kommentiert der Präsident des Bundesverbands der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), Dr. Michael Frenzel. „Dieses Urteil ist enttäuschend, zeigt aber auch, daß der Gesetzgeber jetzt schnell für Rechtssicherheit sorgen muß“, appelliert DRV-Präsident Norbert Fiebig eindringlich an die Verantwortlichen.

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