Internetrecht: Weiterempfehlen eingeschränkt

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein wegweisendes Urteil zur Verwendung von Weiterempfehlungsfunktionen auf Internetseiten gefällt. Wer einen Handel online betreibt, wie z.B. Amazon, darf keine Weiterempfehlungsfunktion auf der Homepage haben, mit der eMails versendet werden, die Werbenachrichten an Dritte richten, es sei denn, diese hätten dem Erhalt solcher Werbenachrichten ausdrücklich zugestimmt (Az. 4 U 59/15). Zuvor hatte das Landgericht Arnsberg in erster Instanz das schon untersagt.

Es wird damit im Prinzip die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.13 (Az. I ZR 208/12) Bezug genommen. In der Entscheidung führten die Richter des BGH aus: „Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-eMail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-eMail des Unternehmens selbst.“ Diese Rechtsauffassung untermauerte der BGH kürzlich noch einmal, indem er auch der Klage einer Verbraucherschutzorganisation wegen der Facebook-Funktion „Freunde finden“ stattgegeben hat.




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