Verbraucherschutz: Schlichtung mit Schieflage
Der Deutsche Hotelverband IHA macht darauf aufmerksam, daß wesentliche Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) inkraft sind: Nunmehr dürfen sich nur noch solche Einrichtungen als „Verbraucherschlichtungsstelle“ bezeichnen, die von einer Behörde eingerichtet oder nach § 24 VSBG anerkannt sind. Die entsprechenden Publikations- und Hinweispflichten für Unternehmer werden zum 01.02.17 wirksam. Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern via Internet abschließen, sind schon seit 09. 01.16 durch die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten verpflichtet, einen Link zur Europäischen OS-Plattform einzurichten. „Wir sind skeptisch, ob diese neuen Auflagen wirklich zu mehr Verbraucherschutz und nicht nur zu mehr Bürokratie führen“, kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Auf Kritik des Hotelverbandes stößt die als einseitig empfundene Kostenregelung für die Arbeit der Schlichtungsstellen: Ein Verbraucher kann in einem Verfahren nur dann mit Kosten belastet werden, wenn sein Antrag mißbräuchlich war – und auch dann nur mit höchstens € 30.-. Von dem zur Teilnahme verpflichteten oder bereiten Unternehmen kann die Schlichtungsstelle hingegen unabhängig vom Ergebnis ein „angemessenes“ Entgelt verlangen. Für die von den Ländern einzurichtenden Universalschlichtungsstellen sieht das Gesetz hierfür beispielsweise € 300,- bei Streitwerten zwischen € 500,- bis € 2 000,- vor. Dazu kommen für den Unternehmer noch die eigenen Kosten des Verfahrens. Da es den Parteien des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich frei steht, den unverbindlichen Schlichtungsvorschlag anzunehmen, können dann immer noch Kosten für etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen auf den Unternehmer zukommen. Der verzichtet dann lieber ganz.
Aus Sicht des Hotelverbandes bleiben auch die in § 6 festgelegten Anforderungen an die Unvoreingenommenheit der Streitmittler kritisch, denn diese dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung weder für einen Verbraucherschutzverein noch einen Wirtschaftsverband in diesem Bereich tätig gewesen sein. „Das kann sich noch als eine hohe Hürde erweisen, denn branchenspezifische Schlichtungsstellen können so nur erschwert Personen einstellen, die sich mit der zu schlichtenden Materie auch faktisch auskennen“, moniert Luthe.
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