Bei Verjährung doht vGA

Der Bundesfinanzhof entschied, daß das Verjährenlassen von Forderungen mit anschließender Ausbuchung bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist. Nach Auffassung des Gerichts hat ein ordentlicher Geschäftsleiter dafür Sorge getragen, daß keine Verjährung der Forderung eingetritt.
 Er hat rechtzeitig einen Titel zu erwirken.

Bei der vGA wird unterstellt, daß die Forderung wie Gewinn ausgeschüttet wurde. Dieser tatsächlich nicht erfolgte Geldfluß wird dann versteuert. Dabei kommt auch der Geschäftsführer ins Spiel, denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) haftet er gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Managerhaftung.

Urteil vom 09.02.15 (Az. I B 32/14)




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