Neue Pflichten für Steuerberater
Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises konnte danach nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenzreife eintrat. Dies hatte der BGH nach einem langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2013 so entschieden
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun – nach nur knapp vier Jahren – abgerückt und hat die Anforderungen an Steuerberater erheblich ausgeweitet, was deren Haftungsrisiken stark erhöht. Dem Rechtsprechungswandel liegt ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter einer GmbH den Steuerberater auf Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens in Anspruch nimmt mit der Begründung, dem Steuerberater seien wiederholte Jahresfehlbeträge der GmbH bekannt gewesen, weshalb er sie früher und noch deutlicher als geschehen auf die bestehenden Risiken hätte hinweisen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte die Gesellschaft früher Insolvenz angemeldet und wären die Schäden geringer ausgefallen.
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