Die Kosten für den Bezug intelligent absetzen

Den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung kann man nicht immer als Werbungskosten absetzen, hat das Finanzgericht entschieden.
Der Fall: Ein angestellter Steuerberater abonnierte die FAZ und machte die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend. Seiner Ansicht nach sind die Kosten beruflicher Natur, da die FAZ ihn über steuerliche Inhalte informiere, die er für die fachgerechte Beratung seiner Mandanten benötigt. Zudem sei er durch die Steuerberaterhaftung verpflichtet, sich stets mit den neuesten Rechtsentwicklungen auseinanderzusetzen.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies auf eine private Mitveranlassung des Abonnements. Nach Ansicht der Behörde enthält die Zeitung auch Inhalte, die auf private Interessensbereiche abzielen. Dies reicht für eine Versagung des Abzugs aus. Die Kosten sind zudem vollumfänglich den Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, da eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil mangels einwandfreier Trennung nicht möglich ist.
Das FG schloß sich der Auffassung des Finanzamts an. Die Kosten für das Abonnement sind nicht abziehbar, da sich die Zeitung mit ihrem breit gefächerten Themenspektrum auch an private Interessen richtet. Das Gericht berief sich weiter auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG für sog. gemischte Aufwendungen. Hiernach sind die Kosten vollumfänglich der privaten Lebenssphäre zuzuordnen, wenn eine einwandfreie Trennung von privatem und beruflichem Anteil nicht möglich ist. (Hessisches FG, Urteil v. 08.05.08, 13 K 3379/07)
Tip: Die Sache läßt sich einwandrei lösen. Ein solches Abonnement sollte durch den Arbeitgeber eingegangen werden. Legt dieser die Zeitung in seinem Betrieb für Kunden und Arbeitnehmer aus, liegt eine ausschließliche berufliche Verwendung vor, sagt die Haufe online Redaktion.




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