Neues Reiserecht schwächt Mittelstand

Das neue Reiserecht hat am 7. Juli 2017 den Deutschen Bundesrat passiert. Es kann nun fristgerecht zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Deshalb hat der Deutsche ReiseVerband (DRV) seine Analyse der Änderungen in Prozessen und Systemen im Reisebüro- und Reiseveranstalteralltag abgeschlossen. Mehrere Arbeitsgruppen des DRV-Branchenprojekts hatten in den vergangenen Monaten die rechtlichen Anforderungen in praktische Empfehlungen für die Prozesse im Vertrieb und beim Reiseveranstalter übersetzt. Der DRV präsentiert nun ein Modell, das veranschaulicht, wie die Rechtsvorschriften künftig in den tagtäglichen Abläufen umgesetzt werden sollten.

Die Abläufe einer Reisebuchung werden sich ab Juli nächsten Jahres verändern. Darauf hat sich der stationäre Vertrieb und der Telefonverkauf sowie Onlinevertrieb eizustellen.. Auch der Workflow zwischen Leistungsträgern, Veranstaltern und Reisebüros wird sich anders gestalten. Je nach Abwicklung wird es künftig darauf ankommen, daß vor Buchung eindeutig geklärt ist, wie die angebotenen Produkte rechtlich einzuordnen sind und wie der Vertrieb sowie die Reiseveranstalter ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachkommen.

Das DRV-Prozessmodell betrachtet alle wichtigen Aktivitäten im Vertrieb und stellt die Auswirkungen im Rahmen der neutralen Beratungsphase dar. Die Vielfalt der Produkte nimmt weiter zu und das Prozeßmodell berücksichtigt dies – angefangen von der klassischen Vermittlung einer Pauschalreise, dem Paketieren von Reiseleistungen durch die Vertriebsstelle selbst, der Click-through Buchung im Onlinegeschäft, der Vermittlung verbundener Reiseleistungen bis hin zur Vermittlung einzelner Reiseleistungen, Tagesfahrten oder Gastschulaufenthalte.

Das Modell zeigt die künftige Trennung in eine neutrale, vorvertragliche Beratungsphase und eine anschließende Verkaufsphase auf. Wünschenswert wäre, daß eine Software künftig aufgrund der eingegebenen Daten automatisch erkennt, welcher Geschäftsfall vorliegt und welches Formblatt dem Kunden zu welchem Zeitpunkt ausgegeben werden muß – und das möglichst automatisiert. Damit dieses Formblatt – insgesamt gibt es sieben verschiedene Grundformulare – weitestgehend automatisiert aus dem Midoffice-System generiert werden kann, müssen die Leistungsanbieter, also Reiseveranstalter und Leistungsträger, ihre Leistungen vorab so kennzeichnen, daß die Software diese Informationen übernehmen und verarbeiten kann

Die Reisebüros müssen in der Lage sein, bei Buchung mehrerer Einzelleistungen ihren Prozeß so umzusetzen, daß sie rechtssicher Vermittler sind und nicht unverschuldet in die Rolle des Reiseveranstalters geraten. Sie müssen befähigt werden, die gesetzliche vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen korrekt an ihre Kunden weiterzugeben. Es muß sichergestellt werden, daß die Auswahl des richtigen Formblatts für die Reisebüros so einfach wie möglich gemacht wird. Ebenso muß gewährleistet sein, daß für die Erstellung der Formblätter die richtigen Inhalte bereitgestellt werden können.

Die Umsetzung der Lösungsvorschläge obliegt den jeweiligen Branchenunternehmen in Eigenregie, d.h. es muß entweder eine eigene Software entwickelt werden oder man bedient sich bei einem Softwarehaus. In jedem Fall eine teure Angelegenheit, die mittelständische Betriebe in Schwierigkeiten bringen kann. Da wiegt die vielbeschworene verbesserte Rechtssicherheit duetlich weniger.




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