Buchungsportale weiter beschnitten

Nach Frankreich, Österreich und Deutschland untersagt nun auch Italien Buchungsportalen, die Kundschaft (in der Regel Hotels) zu verpflichten, überall die gleichen Preise (Meistbegüngstigungsklausel) zu veröffentlichen. Die entsprechende Änderung des Artikels 50 des italienischen Wettbewerbsgesetzes wurde heute (02.08.17) nach Angaben des Deutschen Hotelverbands IHA und nach rund zweijährigem parlamentarischen Beratungen vom italienischen Senat (Senato della Repubblica) mit 146 Ja- zu 113 Nein-Stimmen angenommen. Zuvor hatte bereits die Abgeordnetenkammer (Camera die Deputati) zugestimmt. Das gesetzliche Verbot wird voraussichtlich ab September Anwendung finden.

Die anzuwendende Passage im italienischen Wettbewerbsrecht lautet (in Übersetzung des Hotelverbands): Jede Vereinbarung, die ein Hotel wie auch immer verpflichtet, dem Endverbraucher keine günstigeren Preise oder Vertragsbedingungen als über Zwischenhändler oder Makler zu gewähren, ist unabhängig vom anzuwendenden Vertragsrecht nichtig. ( und so geht der Text in italienischer Sprache: È nullo ogni patto con il quale l'impresa turistico-ricettiva si obbliga a non praticare alla clientela finale, con qualsiasi modalità e qualsiasi strumento, prezzi, termini e ogni altra condizione che siano migliorativi rispetto a quelli praticati dalla stessa impresa per il tramite di soggetti terzi, indipendentemente dalla legge regolatrice del contratto.)

Noch im April 2015 hatten in einer konzertierten Aktion die Kartellbehörden in Frankreich, Schweden und Italien dem europäischen Marktführer Booking.com unter Auflagen „enge" Paritätsklauseln gestattet, die dem Hotel günstigere Zimmerpreise auf der Hotelwebseite untersagen. Doch bereits im Juli 2015 beschloss die französische Nationalversammlung ein weitergehendes gesetzliches Verbot von derartigen Klauseln in den Verträgen zwischen Hoteliers und Buchungsportalen. Die österreichische Nationalversammlung verabschiedete bekanntlich am 09.11.16 eine Änderung des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb. Das Gesetz erklärt Best-Preis- und Best-Konditionen-Klauseln in den Verträgen zwischen Hotels und Online-Buchungsplattformen (OTA) als unlautere Praxis und somit für nichtig.

In Deutschland untersagte das Bundeskartellamt den Buchungsportalen HRS (Dezember 2013; rechtskräftig) und Booking.com (Dezember 2015; noch nicht rechtskräftig) die Anwendung solcher Meistbegünstigungsklauseln. In Belgien und der Schweiz sind entsprechende Gesetzesinitiativen wie in Frankreich, Österreich und Italien bereits ebenfalls auf den parlamentarischen Weg gebracht worden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Hotelverband Verbrauchern, noch mehr als heute schon auch immer direkt auf der hoteleigenen Homepage nachzuschauen, um wirklich die besten Angebote zu finden und den Hoteliers, sich an der "Direkt Buchen"-Kampagne des europäischen Dachverbandes HOTREC zu beteiligen.

Infos hierzu im Internet

https://www.book-direct-shop.eu/




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