Mehr Flexibilität bei Reisepreisen
Auf Initiative des Deutschen ReiseVerbands (DRV) hat das Bundesjustizministerium (BMJ) eine Verordnung geändert. Damit können Reiseveranstalter künftig die im Katalog angegebenen Reisepreise anpassen. Dies geht allerdings nur vor Abschluß des Reisevertrages mit dem Kunden. Die Ergänzung des Paragraphen 4 BGB Informationspflichten-Verordnung ist am 01.11.08 inkraft getreten.
Diese neue Verordnung erlaubt es Reiseveranstaltern künftig, ihre Reisepreise dann neu zu kalkulieren, wenn sie Produkte nachkaufen. Wenn sich die Preise für einzelne Bestandteile des Reisepreises verändert haben, können diese aktuellen Kosten künftig bei der Kalkulation der Reisepreise berücksichtigt werden und zwar in beiden Richtungen. Wichtig für den Kunden ist, daß er sich darauf verlassen kann: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist bindend. Und: Nach der gültigen EZ-Pauschalreiserichtlinie und der Preisabgabenverordnung dürfen unverändert keine Eckpreise oder Preisspannen in den Reisekatalogen veröffentlicht werden.
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