Wie dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen

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Werden an Saisonbeschäftigte Zimmer vermietet – das kommt in der Landwirtschaft, aber auch in der Gastronomie vor -, sollte dafür ein tagesgenauer Belegungsplan geführt werden, sagen mit dem Thema vertraute Rechtskundige. Falls das nicht geschieht, drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen. Und die kann es jetzt ganz schnell geben, nämlich wenn eine unangemeldete Kassennachschau unmittelbar in eine solche über geht. 

Ein Beispiel: Es gibt acht Zimmer mit je zwei Betten zu vermieten. Am 5. Mai reisen acht Saisonkräfte an, weitere acht folgen am 10. Mai. Ab 5. Mai schlafen die acht jeweils zu zweit und zahlen 4,52 €/Tag. Kann das aber nicht durch einen Belegungsplan nachgewiesen werden, unterstellt der Prüfer eine Einzelbelegung, da dafür genügend Zimmer zur Verfügung stehen. Die kostet 7,53 € je Tag und Mitarbeiter. Insgesamt kommt man so auf Übernachtungskosten in der Zeit vom 5. bis 10. Mai von rund 300,- €, während aber nur 170,- € angefallen laut Sachbezugswerte für allgemeine Unterkünfte. Für die Differenz fallen nachträglich Sozialabgaben, Steuern und Säumniszuschläge an.

Zudem wichtig: Die Auszahlung des Lohns und die Erstattung der Übernachtungskosten als getrennte Zahlungen buchen und mit Quittungen belegen.

Dieser Tipp stammt aus der top agrar 4/2018




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