BFH zur Nichtabführung fälliger Lohnsteuer

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Nichtabführung fälliger Lohnsteuer im Krisenfall revidiert und konstatiert, daß die Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG) hinter der Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer (§ 41a EStG) zurücksteht. Somit haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 69, 34 AO.
Befindet sich das Unternehmen in einer Krisensituation, wurde gelegentlich auf die Abführung der Lohnsteuer verzichtet und auf die BGH-Auffassung verwiesen, wonach die Pflicht zur Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) die Pflicht zur Lohnsteuerabführung suspendiere. Demzufolge sei eine (steuerliche) Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten LoSt-Beträge nach §§ 69, 34 AO ausgeschlossen. Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH in seinem am 17.12.08 veröffentlichten Grundsatzurteil (Az. VII R 27/07) verworfen. Der Geschäftsführer hat persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einzustehen, meldet der Informationsdienst der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein.




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