BFH ändert Rechtsprechung bei Fahrtkosten

Für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, hat der BFH entschieden und korrigiert frühere Rechtsprechung.
Es entsprach älterer Rechtsprechung des BFH (Urteil v.10.05.85 VI R 157/81, BStBl II 1985, 595), daß Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Pkw zu verschiedenen Einsatzorten nur mit den Pauschsätzen anzusetzen seien, die auch Arbeitnehmer für Fahrten mit einer festen Arbeitsstelle beanspruchen können. Die maßgebende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 km gelten.
Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt. Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits. Nach der neuen Rechtsprechung kann die abzugbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden. Dessen Fahrtkosten sind vielmehr unabhängig von der Entfernung - ab dem ersten Kilometer - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 18.12.08, VI R 39/07, veröffentlicht am 25.02.09).
Quelle: Haufe online Dienst




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