Als Spardose

könnte sich das „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ vom 20.04.09 (BGBI 2009 I S. 774) erweisen. Es hat rückwirkend ab 2007 die bis Ende 2006 geltende Gesetzeslage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten und
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als Betriebsausgaben
wieder eingeführt. Dieses führt auch dazu, daß die Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit diese die Entfernungspauschale übersteigen, rückwirkend ab 2007 abziehbar sind.
Wichtiger noch: Es können die Kosten für einen Unfall auf der Wegstrecke zur Arbeit rückwirkend wieder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Um die Spardose zu öffnen, muß die Änderung des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Bei Erstellung der Steuererklärung für 2008 ist zudem zu beachten, daß die Vordrucke die geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen.
Die Rechtsänderung bei der Entfernungspauschale erhöhen rückwirkend den Pauschalierungsumfang nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (BMF-Schreiben vom 30.12.08 in DStR 2009 S. 46 ff.). Durch eine (rückwirkende) Pauschalierung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (siehe Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.12.08).
Quelle: DIHK




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