18. Juni 2009
Die Versicherung
des Unternehmers bei der BGN und die Mitgliedschaft des Betriebes in der Berufsgenossenschaft sind zweierlei, darauf macht die BGN aus gegebenem Anlaß aufmerksam. Das Unfallversicherungsrecht schreibt vor: Jedes gewerbliche Unternehmen ist Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht. Beiträge zahlt der Betrieb natürlich nur dann, wenn er Mitarbeiter gegen Bezahlung beschäftigt. Die Mitgliedschaft des Betriebes in der BGN endet erst mit der Betriebsaufgabe. Vorher kann die Mitgliedschaft nicht gekündigt werden.
Bei Fragen zu Mitgliedschaft und Versicherung gibt es das BGN Service-Center, Tel.-Nr. 0621 4456-1581 (Mo.-Do. 7-17 Uhr, Fr. bis 16 Uhr).
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