Die Verletzung des Gebots

rechtsstaatlichen Verhaltens wird gelegentlich dem BMF vorgeworfen, wobei man sich auf die Praxis der „Nichtanwendungserlasse“ bezieht. Diesen Vorwurf weist das Bundesministerium der Finanzen in einer Pressemittelung entschieden zurück und nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Der Bundesfinanzhof ist nicht das Bundesverfassungsgericht: In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ergangene und rechtskräftig gewordene Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm für mit dem Grundgesetz vereinbar oder nicht vereinbar erklärt, hat allgemeinverbindliche Wirkung.
2. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder:
Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ob das BFH-Urteil von den Finanzämtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich die Finanzverwaltung für eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils.
Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht - wie fälschlich behauptet - Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu überprüfen.
3. Es gibt nur einen verschwindend geringen Anteil von Nichtanwendungserlassen, nämlich ca. 1,6%: Von 1 237 (Zeitraum 18.10.05 bis 17.06.09) durch den BFH zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen sahen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur in 20 Fällen die Notwendigkeit, einen Nichtanwendungserlass zu beschließen.




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