Wenn die falsche Person
Einspruch einlegt, kann das fatale Folgen haben. Gerade bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (§§ 179 ff AO), die gegen eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergehen, legt in der Praxis häufig die falsche Person Einspruch ein - mit fatalen Folgen, z. B. kann der Gewinnfeststellungsbescheid gegen alle Gesellschafter bestandskräftig werden - auch wenn er falsch ist.
Es gibt aber einen guten Ansatz, der Angelegenheit doch noch Herr zu werden. Wurde ein Einspruch von einer dazu nicht berechtigten Person eingelegt, kann der Vertretungsmangel im Laufe des Verfahrens geheilt werden. Dazu muß nur der tatsächlich zum Einspruch Befugte den Einspruch genehmigen. Dadurch gilt der Vertretungsmangel als rückwirkend geheilt.
Bei einer Erbengemeinschaft, Miteigentümer-Vermietungsgesellschaft oder atypisch stillen Gesellschaft gibt es keinen Geschäftsführer. Hier kann jeder an der Gemeinschaft Beteiligte Einspruch einlegen (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO). Im Übrigen ist es ratsam, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, der dann auch einspruchsberechtigt ist.
Quelle: Haufe Online Redaktion
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