Wie man abschlagsfrei an das Geld kommt
Kupons von Tafelpapieren lassen sich zinsabschlagsfrei im Ausland einlösen, allerdings ist dabei einiges zu beachten. Es ist nicht rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO), wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlaßt, Kupons über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen, das nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist.
Die in den Fall verwickelte Bank hatte einige Kunden darauf hingewiesen, daß die Zinsscheine zur Vermeidung des Zinsabschlags bei ausländischen Kreditinstituten eingelöst werden können. Davon machten einige – teilweise unter entsprechender Mitwirkung der Bank - Gebrauch. In einigen Fällen vereinbarte die inländische Bank mit der ausländischen, daß diese die ihr vorgelegten Zinsscheine nicht über die Landeszentralbank oder eine andere Clearingstelle einlösen, sondern unmittelbar über die Korrespondenzbank, die für die Einlösung einen Teil der bei der Auszahlung einbehaltenen Gesamtprovision erhalten sollte.
Nach Auffassung des Finanzamts hat die inländische Bank durch planmäßiges und zielgerichtetes Handeln die Einlösung der Zinsscheine über ein ausländisches Kreditinstitut herbeigeführt. Dieser Tatbestand sei als rechtsmißbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO zu beurteilen. Das Finanzamt hat deshalb für die Jahre 1993 bis 2002 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschläge nachgefordert. Letztinstanzlich kommt der BFH zu dem Ergebnis, daß es nicht „mißbräuchlich“ i.S.d. § 42 AO ist, wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlaßt, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. „Auszahlende Stelle“ i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 ist dann das ausländische Kreditinstitut, das nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Gefährlich ist das allerdings für die inländische Bank, wenn die dem ausländischen Kreditinstitut vorgelegten Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen nicht über die Landesbank oder eine andere Clearingstelle abrechnet, sondern direkt über diese eingelöst werden.
Insoweit hatte die in den Fall verwickelte Bank ihre gesetzliche Steuerabzugsverpflichtung verletzt (Urteil v. 17.02.10, I R 85/08; veröffentlicht am 26.05.10).
Quelle: Haufe online Reaktion
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