Dinnershows mit unterschiedlichen Steuersätzen?

Streitig ist, ob eine Dinner-Show mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen abgerechnet werden kann. Entgegen aktuellem Beschluß des FG Bremen vertritt das Sächsische FG die Auffassung, für eine Dinner-Show könne weder ganz noch teilweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden.
Hintergrund: Die Antragstellerin veranstaltete eine Varieté-/Theatershow unter dem Titel „...-Dinnershow“ bei gleichzeitiger Bewirtung der Gäste. In dem Entgelt waren die Varieté-/Theatershow und das 4-Gänge-Menü enthalten. Getränke wurden den Gästen gesondert berechnet. Für das Essen wurde von der Antragstellerin der Regelsteuersatz, für die künstlerische Leistung der ermäßigte Steuersatz berechnet. Das Finanzamt unterwarf dagegen die Leistung als einheitliche Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz. Über den dagegen gerichteten Einspruch ist noch nicht entschieden, die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
Entscheidung: Das Sächsische FG sah den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als begründet an. Für die Aussetzung der Vollziehung reichen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aus. Solche ernsthaften Zweifel liegen vor, da das FG Bremen in seinem Beschluß v. 13.10.09 bei einer Dinner-Show zwei eigenständig zu beurteilende Leistungen gesehen hat, die zum Teil dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG Bremen, Beschluß v. 13.10.09, 2 V 115/09, EFG 2010 S. 84). Gegen den Beschluß des FG Bremen ist Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen und auch eingelegt worden. (Sächsisches FG, Beschluß v. 01.6.10, 2 V 454/10).
Hinweis: Bis zur Entscheidung des BFH über die Beschwerde gegen den Beschluß des FG Bremen sollten vergleichbare Verfahren offen gehalten werden.




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