Nachtarbeitszuschläge

können auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden.
Im Streitfall wurden zwei Arbeitnehmer einer Bäckerei nach Abschluß der Lehre aufgrund mündlich geschlossener Arbeitsverträge als Gesellen beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren 38,5 Stunden, wobei berufsbedingt auch nachts zu arbeiten war. Neben einem Grundgehalt wurden für die Nachtarbeit Zuschläge gezahlt, die auf den Gehaltsabrechnungen separat ausgewiesen und steuerfrei belassen worden waren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit könnten nicht steuerfrei belassen werden, da sie in einer einheitlich vereinbarten Vergütung enthalten gewesen seien. Sie seien in gleichen monatlichen Beträgen ausbezahlt worden. Außerdem sei keine jährliche Einzelabrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden vorgenommen worden.
Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge als gegeben an. Es geht davon aus, daß die Nachtarbeitszuschläge aufgrund mündlicher Arbeitsverträge gesondert neben dem Grundlohn vereinbart wurden. Die Gehaltsabrechnungen wiesen die monatlich gezahlten Zuschläge stets gesondert aus. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, daß auf jeden Fall – abgesehen von Urlaubs- und Krankheitstagen – immer Nachtarbeit in einem bestimmten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Umfang anfiel. Dabei waren die gezahlten Nachtarbeitszuschläge lediglich so bemessen, daß sie – unter Einbeziehung aller Unwägbarkeiten (= Fehlzeiten durch Krankheit oder Urlaub) – auf jeden Fall tatsächlich erbrachte Nachtarbeit abdeckten. (Finanzgericht Münster, Urteil v. 13.03.08, 3 K 4804/05 L)
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 16/08).




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