Steuerschuldumkehr entfällt - aber keine Rechtssicherheit

Die Besteuerung von Restaurationsleistungen während der Beförderung ist seit dem 01.01.10 so geregelt, daß der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Leistung angesehen wird. Werden solche Leistungen an einen Unternehmer erbracht, greift nach aktueller Rechtslage ggfs. die Steuerschuldumkehr. Das ist immer dann der Fall, wenn der Leistungsort in Deutschland ist, die Leistung aber von einem ausländischen Unternehmer erbracht wird. So etwa bei einer Bahnfahrt von Zürich über München nach Verdun (Frankreich). Die Restaurationsleistungen, die ab München erbracht werden, müssen in Deutschland besteuert werden. Der Schweizer Unternehmer, der die Leistung erbringt, müßte eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld erstellen. Der Leistungsempfänger müßte die Umsatzsteuer auf die Restaurationsleistung abführen, sofern er ebenfalls Unternehmer ist. Diese umsatzsteuerlichen Folgen sind in der Praxis nur schwer umsetz- und kontrollierbar. Daher ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vorgesehen, den Übergang der Steuerschuld für diese Fälle auszuschließen.
Im Vorgriff auf die künftige Rechtslage hat nun die OFD Frankfurt per Verfügung (Az. S 7279 A-26-St 113 vom 07.05.10) klargestellt, daß es in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht beanstandet wird, wenn für Restaurantionsumsätze während einer innergemeinschaftlichen Beförderung per Schiff, Bahn bzw. Flugzeug bereits im Jahr 2010 die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG nicht angewendet wird. Die vom leistenden Unternehmen daraufhin in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann der unternehmerische Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu diesem Thema bislang nicht geäußert. Ähnliche Verfügungen haben die Finanzministerien Brandenburg und Schleswig-Holstein sowie die OFD Magdeburg Anfang des Jahres 2010 verfaßt. In der Verfügung von Schleswig-Holstein (Az. V 3510-S7117-098) wird auf eine entsprechende Abstimmung zwischen Bund und Ländern verwiesen. Allerdings bezieht sich das Schreiben nur auf Restaurationsleistungen im Schienenverkehr. Sofern einzelne Finanzbehörden die Rechnung bzw. den Vorsteuerabzug beanstanden, sollte auf die Verfügungen verwiesen werden.
Quelle: Steuerinfo DIHK




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