Der Verlust

aus dem privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens kann steuerlich relevant sein. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind nur dann in der Steuererklärung anzugeben, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden. Die Spekulationsfrist beträgt bei „anderen Wirtschaftsgütern“ ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Frage, welche Wirtschaftsgüter unter den Begriff „andere Wirtschaftsgüter“ fallen, wurde bisher nicht einheitlich beurteilt.
Der Fall: A erwarb im August 2007 einen privat genutzten Pkw zum Preis von E 32 000 und veräußert das Fahrzeug im Juli 2008 für E 22 000. Gleichzeitig erzielte er in 2008 einen steuerpflichtigen Einnahmenüberschuß aus dem An- und Verkauf von Aktien in Höhe von E 22 000, von denen nach dem Halbeinkünfteverfahren E 11 000 anzusetzen waren. Es stellt sich die Frage, ob der Gewinn aus den Wertpapiergeschäften mit dem Verlust aus der Veräußerung des privaten Pkw verrechnet werden kann.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens – insbesondere Jahreswagen – seien von der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfaßt. Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Das Hessische FG hat sich dem angeschlossen und entschieden, daß andere Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter sind, bei denen Wertsteigerungen innerhalb der einjährigen Behaltensfrist unabhängig von der Entwicklung des Marktes nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Der Verlust aus der Veräußerung eines privat genutzten Pkw sei deshalb steuerlich nicht zu berücksichtigen (Hessisches FG, Urteil vom 25.04.06, 12 K 594/03, EFG 2006, S. 1758). Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Und der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, daß die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist (BFH-Urteil vom 22.04.08, IX R 29/06). Unter die genannte Vorschrift fallen nach Meinung des BFH alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hält sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen.
Tip: Es empfiehlt sich, einschlägige Spekulationsgeschäfte für die Vergangenheit aufzuspüren und in noch offenen Fällen den erzielten Verlust geltend zu machen.




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