Betriebsprüfungen könnten vereinfacht werden
Mindestens alle vier Jahre sollen die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung bei den Arbeitgebern überprüfen, ob die Beitragsberechnung und -abführung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtig erfolgt. Seit 2010 werden dabei auch die Prüffelder der Unfallversicherung abgedeckt. Der richtige Umgang mit dem Entgelt in steuerrechtlicher Hinsicht wird vom Finanzamt im Wege der Lohnsteueraußenprüfungen überwacht. Im Steuerrecht gilt die „Festsetzungsfrist" von ebenfalls vier Jahren.
Beide Prüfungen erfordern die Bereitstellung der gleichen umfangreichen Unterlagen und Aufzeichnungen. Der Arbeitgeber hat dem Prüfdienst der Rentenversicherung den letzten Prüfbericht der Finanzverwaltung vorzulegen, umgekehrt sehen sich die Prüfer der Steuerverwaltung den jeweils jüngsten Prüfbericht der Sozialversicherung an. Da erscheint es nur naheliegend und sinnvoll, wenn das ganze „in einem Rutsch“ geprüft werden kann. Zwar wird die Trennung der Verwaltungszweige inhaltlich beibehalten, weil Steuer- und Sozialgeheimnis natürlich weiterhin gelten. Es kommen eigene Prüfer der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung in den Betrieb. Aber Auskünfte und Unterlagen brauchen vielfach nur einmal erfolgen. Doppelte Termine und doppelter Aufwand sind damit vermeidbar.
Seit 01.01.10 ist eine zeitgleiche gemeinsame Prüfung der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung möglich. Ein Rechtsanspruch auf die gemeinsame Prüfung besteht allerdings nicht. Daher ist auch keine „automatische" Zusammenlegung der Prüftermine vorgesehen, sondern eine gemeinsame Prüfung setzt in jedem Einzelfall einen Antrag des Arbeitgebers voraus. Sowohl beim Betriebsstättenfinanzamt als auch beim Rentenversicherungsträger kann die Durchführung einer zeitgleichen Prüfung formlos beantragt werden. Wird der Antrag bei einem Träger der Rentenversicherung gestellt, leitet dieser den Antrag an das Betriebsstättenfinanzamt weiter. Dort wird der Antrag bearbeitet und beantwortet. Dies erfordert allerdings eine Vorlaufzeit von etwa vier Wochen. Es verwundert die geringe Nutzung der Möglichkeit. Wie ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen auf Anfrage mitteilt, wurden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand in den Ländern noch keine Anträge auf zeitgleiche Außenprüfungen gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigt "nur vereinzelte Anträge".
Quelle: Haufe online Redaktion
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