Solaranlagen auf der Sonnenseite der Förderung
Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, daß dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbständige Bestandteile des Gebäudes darstellen, so daß die Kosten nur zusammen mit dem Haus bei der Steuer abgeschrieben werden konnten. Das hat sich jetzt geändert. Sie stellen jetzt ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut dar, das über 20 Jahre abschreibbar ist. Dabei lassen sich sowohl die degressive AfA als auch Sonderabschreibungen nutzen. Zudem kann für die geplante Anschaffung der Anlage im Jahr vor dem Einbau steuermindernd ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.
Da die dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil ist, greift zudem die zuvor beschriebene Gesetzesänderung ab 2011 bei der Vorsteuer nicht. Sofern der Hausbesitzer einen Großteil des Stroms für die eigenen vier Wände verbraucht, kann er sich dennoch die komplette Umsatzsteuer aus dem Einbau vom Finanzamt erstatten lassen, heißt es im "Der Immobilienbrief".
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