„Take-away“-Umsätze werden weiterhin mit 7% besteuert

Der EuGH hat entschieden, daß für Speisen, die an Imbissen abgegeben werden oder im Vorraum von Kinos, der reduzierte Mehrwertsteuersatz Anwendung finden darf. Findet der Verzehr vor Ort dagegen in einem restaurantähnlichen Rahmen statt, wird dieser weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer belastet.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband nimmt das zum Anlaß, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für alle gastronomischen Leistung zu fordern. Auch deshalb, weil das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zwar in diesen Fällen für Klarheit sorge, aber weitere Poblemfelder nicht behandele. „Für zahlreiche Fallkonstellationen werden die Abgrenzungsschwierigkeiten nicht kleiner“, sagt Ernst Fischer, Präsident des Bundesverbandes in einem Statement zum Thema.




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